RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/10/0225 E 9. Juli 1990 RS 4 (hier ohne Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Es kommt auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Hat eine Behörde unter mehreren Versagungsgründen einen gewählt, auf den sie ihre Entscheidung stützt, und steht eben dieser Versagungsgrund auch der positiven Erledigung eines neuerlichen Antrages entgegen, dann ist dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (hier: § 1 Abs 1 AMG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030065.X01

Im RIS seit

05.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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