Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E082 EG Art82;Rechtssatz
Bei der Marktanalyse dürfen konkrete Rahmenbedingungen, die gegenüber der Bf selbst dann zur Anwendung kommen, wenn gegen sie keine sektorspezifischen Regulierungsmaßnahmen angeordnet werden, nicht "ausgeblendet" werden. Daher hat die belBeh (Regulierungsbehörde) sowohl jene Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, die auf dem analysierten Markt auch ohne Auferlegung spezifischer Verpflichtungen (weiter) bestehen werden, als auch jene, die auf anderen Märkten während des Zeitraums der vorausschauenden Beurteilung fortbestehen werden und die Auswirkungen auf die Feststellung der beträchtlichen Marktmacht auf dem untersuchten Markt haben können.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030088.X04Im RIS seit
04.10.2005Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015