RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E13206000
E5XC E13206000
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E082 EG Art82;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art15 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art7 Abs4;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Erwägungsgrund25;
52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz20;
52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz70;
EURallg;
TKG 2003 §35;
TKG 2003 §37;

Rechtssatz

Bei der Marktanalyse dürfen konkrete Rahmenbedingungen, die gegenüber der Bf selbst dann zur Anwendung kommen, wenn gegen sie keine sektorspezifischen Regulierungsmaßnahmen angeordnet werden, nicht "ausgeblendet" werden. Daher hat die belBeh (Regulierungsbehörde) sowohl jene Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, die auf dem analysierten Markt auch ohne Auferlegung spezifischer Verpflichtungen (weiter) bestehen werden, als auch jene, die auf anderen Märkten während des Zeitraums der vorausschauenden Beurteilung fortbestehen werden und die Auswirkungen auf die Feststellung der beträchtlichen Marktmacht auf dem untersuchten Markt haben können.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030088.X04

Im RIS seit

04.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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