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L71015 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 35 Abs 1 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, die das Parken und Aufstellen von Taxifahrzeugen "auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze" regelt, betrifft nicht das Auffahren von Taxifahrzeugen. Die Zulässigkeit des Auffahrens auf "private Taxistandplätze" und damit eine Einschränkung der in § 34 Abs 1 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung getroffenen Regelung lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030076.X05Im RIS seit
04.10.2005