RS Vwgh 2005/9/6 2002/03/0144

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §53 Abs2;
SchiffahrtsG 1997 §72 Abs2 Z7;

Rechtssatz

Aus der Systematik des § 72 SchiffahrtsG 1997 ergibt sich, dass nach Abs 2 Z 7 dieser Bestimmung jedermann strafbar ist, der ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schifffahrtsanlage gemäß § 53 Abs 2 SchiffahrtsG 1997 diese weiter betreibt oder benützt. Es genügt daher, dass der Bescheid, mit dem der Betrieb der Anlegestelle untersagt wurde, nur an den Betreiber ergangen ist. Hier: Der Untersagungsbescheid entfaltet daher nicht nur für den Betreiber Rechtswirkungen, sondern auch für den jeweiligen Benützer, der bei Nichtbeachtung der Untersagung der Benützung der Steganlage schuldhaft handelt, wenn er es unterlassen hat, sich vor der Benützung von der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit der Benützung der Steganlage zu vergewissern. Wusste ein Benützer nicht von der Sperre der Schifffahrtsanlage, so spielt dies somit nur auf der Ebene des Verschuldens eine Rolle (vgl zu dieser Tatbestandswirkung eines Bescheides Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 474, sowie das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2003/03/0211).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030144.X01

Im RIS seit

07.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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