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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus der Systematik des § 72 SchiffahrtsG 1997 ergibt sich, dass nach Abs 2 Z 7 dieser Bestimmung jedermann strafbar ist, der ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schifffahrtsanlage gemäß § 53 Abs 2 SchiffahrtsG 1997 diese weiter betreibt oder benützt. Es genügt daher, dass der Bescheid, mit dem der Betrieb der Anlegestelle untersagt wurde, nur an den Betreiber ergangen ist. Hier: Der Untersagungsbescheid entfaltet daher nicht nur für den Betreiber Rechtswirkungen, sondern auch für den jeweiligen Benützer, der bei Nichtbeachtung der Untersagung der Benützung der Steganlage schuldhaft handelt, wenn er es unterlassen hat, sich vor der Benützung von der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit der Benützung der Steganlage zu vergewissern. Wusste ein Benützer nicht von der Sperre der Schifffahrtsanlage, so spielt dies somit nur auf der Ebene des Verschuldens eine Rolle (vgl zu dieser Tatbestandswirkung eines Bescheides Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 474, sowie das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2003/03/0211).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030144.X01Im RIS seit
07.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008