RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0017

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen gibt (vgl hiezu Grosinger/Szirba/Szymanski, Das österreichische Waffenrecht3 (2005), 315); dies ändert aber nichts daran, dass jedenfalls Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit einzuhalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030017.X03

Im RIS seit

07.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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