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L65000 Jagd WildNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ein Jagdausschuss besitzt keine Rechtspersönlichkeit (vgl den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zlen 2001/03/0259 bis 0261). Damit kann aber einem Jagdausschuss in einem Verwaltungsverfahren betreffend Jagdgebietsfeststellung nach § 13 Abs 1 und 3 NÖ JagdG 1974 Parteistellung nicht zukommen, weshalb ihm auch die Legitimation zur Erhebung einer Berufung fehlt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Verfahrensrecht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Verfahrensbestimmungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030227.X01Im RIS seit
05.10.2005