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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat eine Transitfahrt unternommen. Es ist zu keiner Abbuchung der Ökopunkte durch den in dem von ihm gelenkten Fahrzeug eingebauten Umweltdatenträger gekommen. Der Umweltdatenträger hat bei der anlässlich der Anhaltung vorgenommenen Kontrolle die Deklaration "ökopunktebefreite Fahrt" aufgewiesen. Daher wurde der Umweltdatenträger bei der vom Beschuldigten durchgeführten Transitfahrt i.S. von Art. 1 Abs. 1 lit. b iVm Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 und der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 nicht benutzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0089).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030166.X01Im RIS seit
04.10.2005