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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SchiffahrtsG 1997 §49 Abs1;Rechtssatz
§ 72 Abs 2 Z 7 SchiffahrtsG 1997 bezieht sich, indem er schlechthin den Betrieb und die Benützung gesperrter Anlagen inkriminiert, nicht ausdrücklich auf die Gefährdung bestimmter Rechtsgüter, sondern hat eine anlagenbezogene - und damit nur mittelbar die Gefährdung (unter anderem) der Sicherheit von Personen betreffende - Ausprägung erfahren. Bei einer solchen anlagenbezogenen Formulierung des Straftatbestandes (Betrieb oder Benützung einer Schifffahrtsanlage trotz Untersagung) spielt es - bei Vorliegen eines entsprechenden ununterbrochenen Gesamtvorsatzes - keine entscheidende Rolle, dass bei der rechtswidrigen Benützung derselben Schifffahrtsanlage jeweils unterschiedliche Passagiere befördert worden sind. Daher liegt im vorliegenden Fall, bei dem es sich jeweils um die Benützung derselben Schifffahrtsanlage handelt und der Vorsatz des Täters sich darauf bezieht, diese Schifffahrtsanlage während einer im Vorhinein bestimmten Zeit (hier: während einer gesamten Schifffahrtssaison) zu benützen, ein fortgesetztes Delikt vor.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030144.X03Im RIS seit
07.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008