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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ein rechtskräftiger Bescheid kann rechtmäßig nur unter der Voraussetzung einer späteren nach Eintritt der Rechtskraft eingetretenen Änderung der maßgebenden Sach- und/oder Rechtslage abgeändert werden. Die bloße "Nachholung" einer in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren rechtswidrig unterlassenen Vorfragebeurteilung ist keine derartige Änderung.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120200.X03Im RIS seit
31.10.2005Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015