TE Vfgh Erkenntnis 1982/2/25 G26/81, B150/81

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Veröffentlicht am 25.02.1982
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Landwirtschaftliches Siedlungswesen

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FlVfGG 1951 §10 Abs1
Nö FlVfLG 1975 §3 Abs2 idF LGBl 6650-2
Nö FlVfLG 1975 §5 Abs1

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §3 Abs2 Nö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 und des §10 Abs1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz; keine Legitimation Nö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1975; keine Bedenken gegen §5 Abs1; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

1. Der Antrag wird zurückgewiesen;

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. A. E. ist Landwirtin in P. und Eigentümerin von Grundstücken, welche in das Zusammenlegungsverfahren P. einbezogen worden sind.

Sie beantragt gemäß Art140 B-VG die Aufhebung der Bestimmungen des §3 Abs2 des Nö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650-2, und des §10 Abs1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951.

§3 Abs2 lautet:

"Das Verfahren ist von amts wegen mit Verordnung einzuleiten, wenn die Erreichbarkeit der Ziele gemäß §1 gegeben ist und der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten voraussichtlich entspricht."

Diese Gesetzesbestimmung richtet sich - wie sich schon aus ihrem Wortlaut klar ergibt - überhaupt nicht an die Antragstellerin, sondern an den Verordnungsgeber und enthält Determinanten darüber, unter welchen Voraussetzungen das Zusammenlegungsverfahren mittels Verordnung einzuleiten ist. Es ist daher ausgegeschlossen, daß die Antragstellerin durch §3 Abs2 FLG in rechtlich geschützten Interessen aktuell beeinträchtigt werden kann (s. zu den Voraussetzungen für die Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 B-VG die ständige Rechtsprechung des VfGH seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 und s. im gegebenen Zusammenhang insbesondere das ebenfalls das Zusammenlegungsverfahren P. betreffende Erk. VfSlg. 9020/1981).

Diese Überlegungen gelten auch hinsichtlich der angefochtenen Bestimmung des §10 Abs1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, welche sich an den Landesgesetzgeber richtet.

Der Antrag ist somit mangels Vorliegens der in Art140 Abs1 B-VG geforderten Voraussetzungen gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG idF BGBl. 353/1981 zurückzuweisen.

II. 1. Der von A. E. nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin - und eine Reihe anderer Personen - haben bei der Nö. Agrarbezirksbehörde den Antrag gestellt, das Zusammenlegungsverfahren P. durch Verordnung gemäß §5 FLG einzustellen. Die Agrarbehörde erster Instanz hat diesen Antrag zurückgewiesen. Der Landesagrarsenat beim Amt der Nö. Landesregierung hat der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 26. Jänner 1981 im wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführerin - sowie den anderen Berufungswerbern - kein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse an der Erlassung einer generellen Norm zukomme.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte im wesentlichen mit der Begründung beantragt, §5 FLG widerspreche deshalb dem Gleichheitsgrundsatz, weil "einer Vielzahl von vorausbestimmten Parteien der ordentliche Rechtsweg genommen" werde. Es sei verfassungswidrig, daß der Gesetzgeber dem einzelnen betroffenen Grundeigentümer keine rechtliche Einflußmöglichkeit hinsichtlich der Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens einräume.

2. Der VfGH hat erwogen:

a) Nach §5 Abs1 FLG kann die Behörde das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung einstellen, wenn im Laufe des Verfahrens Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern.

Es darf hiebei nicht außer acht gelassen werden, daß dem von der Zusammenlegung betroffenen Grundeigentümer die Möglichkeit offensteht, im Rahmen einer Anfechtung des Bescheides über den Besitzstandsausweis (§10 Abs2 FLG) auch die Gesetzmäßigkeit der Verordnung auf Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens (§3 Abs2 FLG) - und damit die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren (§3 Abs3 FLG) - zu bekämpfen. Ebenso steht dem betroffenen Grundeigentümer die Möglichkeit offen, einen Bescheid über die Ausscheidung seiner Grundstücke aus dem Zusammenlegungsverfahren zu erwirken (§4 Abs2 FLG). Damit ist dem Rechtsschutzbedürfnis desjenigen Grundeigentümers, der die Einbeziehung einzelner oder aller seiner Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren als zu Unrecht erfolgt ansieht, Rechnung getragen. Daraus wieder ergibt sich, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des §5 FLG, welcher die Einstellung des (gesamten) Verfahrens dem Verordnungsgeber vorbehält, bestehen.

b) Daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides - welcher auf der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des §5 FLG beruht - verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hätte, wurde nicht behauptet und ist auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen.

c) Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Schlagworte

Bodenreform, Flurverfassung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:G26.1981

Dokumentnummer

JFT_10179775_81G00026_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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