Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §110 Abs3;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass § 110 Abs. 3 ArbVG die Tätigkeit des vom Betriebsrat entsandten Arbeitnehmervertreters im Allgemeinen als Ehrenamt qualifiziert, kann im Falle einer dennoch erfolgenden Vergütung, welche über die entstandenen Aufwendungen hinausgeht, nicht eine Ausnahme von der Versicherungspflicht begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080132.X03Im RIS seit
21.10.2005