RS Vwgh 2005/9/7 2003/08/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2005
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ArbVG §110 Abs3;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass § 110 Abs. 3 ArbVG die Tätigkeit des vom Betriebsrat entsandten Arbeitnehmervertreters im Allgemeinen als Ehrenamt qualifiziert, kann im Falle einer dennoch erfolgenden Vergütung, welche über die entstandenen Aufwendungen hinausgeht, nicht eine Ausnahme von der Versicherungspflicht begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080132.X03

Im RIS seit

21.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten