Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §36 Abs5;Rechtssatz
Die in § 36 Abs. 5 AlVG angeführten Beispiele lassen auf die Intention des Gesetzgebers schließen, dass übliche Aufwendungen nicht zur Erhöhung der Freigrenze führen sollen. Kosten der Berufsausbildung stellen (im hier maßgeblichen Zeitpunkt) auch im Bereich des Steuerrechts grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willenentschlusses (Hinweis E 18. Februar 1999, Zl. 97/15/0047). Ausbildungskosten stellen übliche Aufwendungen, welche jeder Studierende zu tragen hat, dar und führen daher bei der Beurteilung einer Notlage auch nicht zur Erhöhung der Freigrenze gemäß Punkt II. Z. 9 der Richtlinien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080102.X03Im RIS seit
18.10.2005