RS Vwgh 2005/9/7 2003/08/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASGG §65;
ASVG §367 Abs1;

Rechtssatz

Der gemäß § 367 Abs. 1 ASVG unabhängig von einem darauf gerichteten Antrag zu erlassende Feststellungsbescheid (Hinweis Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, Seite 377 f) stellt den Kausalzusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer Gesundheitsstörung im Hinblick auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung) bindend fest. Er bezieht sich nur auf die Gesundheitsstörung, die zur Zeit der Entscheidung bereits bekannt war, und bewirkt für ein späteres, aus dieser Gesundheitsstörung abgeleitetes Leistungsbegehren eine Umkehr der Beweislast (Hinweis Fink, aaO, Seite 378; Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Anm. 14 zu § 65 ASGG). Der Versicherungsträger kann auch die negative Feststellung treffen, dass eine für den vom Versicherten geltend gemachten Anspruch präjudizielle Kausalität zwischen einem bestimmten Leidenszustand und dem Arbeitsunfall nicht besteht (Hinweis zur Formulierung dieser Feststellung OGH 22.10.2002, 10 Ob S 327/02i = SSV-NF 16/124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080093.X03

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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