RS Vwgh 2005/9/7 2002/12/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §38;
DVG 1984 §2 Abs6;
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;
PG 1965 §4 Abs1;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0140 E 24. April 2002 RS 1Hier zur Vorfrage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 GehG 1956.

Stammrechtssatz

Die Anknüpfung an der "besoldungsrechtlichen Stellung" in § 5 Abs. 1 PG 1965 bewirkt, dass der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gebührende Gehalt und die gebührenden als ruhegenussfähig erklärten Zulagen maßgebend sind und nicht etwa jener Betrag, der einem Beamten tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde. Die Frage, welcher Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärten Zulagen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung entsprechen, hat die Pensionsbehörde als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu prüfen. Dabei ist sie freilich an rechtskräftige Feststellungsbescheide der Aktivdienstbehörde betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120200.X01

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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