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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §24b;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 277 Abs 5 BSVG, wonach die bisher von der Krankenversicherung nach § 262 Abs. 3 BSVG ausgenommenen Personen nur dann ausgenommen bleiben, wenn auf sie eine der Voraussetzungen des § 24b BSVG zutrifft, kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Ausnahme von der Krankenversicherung weiterhin aufrecht bleibt, wenn ein Sachverhalt vorliegt, nach dem gemäß § 24b Abs. 3 und 4 BSVG kein Zusatzbeitrag für Angehörige zu leisten wäre. Dies ergibt sich auch daraus, dass nach den Erl zur RV betreffend das Budgetbegleitgesetz 2001, mit dem diese Regelung materiell (damals in § 24c und § 277 Abs. 2 BSVG) geschaffen wurde, Angehörige mit Ausnahme der Kinder und Enkel in Hinkunft nur mehr dann beitragsfrei "mitversichert" sein sollten, wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände, wie z.B. Kindererziehungsarbeit, vorliegen. Solche "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" vermögen auch die Beibehaltung der Ausnahme von der Krankenversicherung zu begründen, sodass der an sich unklare Verweis auf § 24b BSVG in diesem Sinne zu verstehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080125.X01Im RIS seit
20.10.2005