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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Liegt einer der einzelnen in § 10 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände vor, hat es zu den im zweiten Teil dieses Absatzes vorgesehenen Sanktionen zu kommen. Angesichts des klaren Wortlautes dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des Arbeitsmarktservice. Diese hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist (§ 10 Abs. 2 AlVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080199.X01Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014