RS Vwgh 2005/9/7 2002/12/0146

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §52;
AVG §56;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/142;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §96 Abs2 impl;

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 9 Abs. 1 PG 1965 idF BGBl. Nr. 426/1985 sind für die Frage der Fähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand maßgeblich (hier zum 1. November 1998; vgl. das Vorerkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 99/12/0295). Dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Untersuchung durch einen Gutachter (Ende April 1998) oder einer später erfolgenden Gutachtensergänzung, die auf den aktuellen Gesundheitszustand abstellte, kann somit keine Bedeutung zukommen, sofern aus ihm keine Schlüsse auf den Gesundheitszustand zum maßgeblichen Zeitpunkt gezogen werden. Soweit der Beamte in diesem Zusammenhang allerdings den großen zeitlichen Abstand (von 6 Monaten) zwischen der Befundaufnahme und dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung moniert und meint, diese "Fehlleistung" könnte von der Behörde durch spätere nach der Ruhestandsversetzung durchgeführte Untersuchungen nicht mehr saniert werden, ist dem zu entgegnen, dass regelmäßig auch zeitversetzte Untersuchungen, falls dies in der gutachtlichen Auseinandersetzung entsprechend begründet wird, ausreichende Rückschlüsse auf den gesundheitlichen Zustand zum rechtlich maßgebenden Zeitpunkt erlauben.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120146.X01

Im RIS seit

29.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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