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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im Verfahren nach § 9 Abs. 1 PG 1965 idF BGBl. Nr. 426/1985 sind für die Frage der Fähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand maßgeblich (hier zum 1. November 1998; vgl. das Vorerkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 99/12/0295). Dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Untersuchung durch einen Gutachter (Ende April 1998) oder einer später erfolgenden Gutachtensergänzung, die auf den aktuellen Gesundheitszustand abstellte, kann somit keine Bedeutung zukommen, sofern aus ihm keine Schlüsse auf den Gesundheitszustand zum maßgeblichen Zeitpunkt gezogen werden. Soweit der Beamte in diesem Zusammenhang allerdings den großen zeitlichen Abstand (von 6 Monaten) zwischen der Befundaufnahme und dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung moniert und meint, diese "Fehlleistung" könnte von der Behörde durch spätere nach der Ruhestandsversetzung durchgeführte Untersuchungen nicht mehr saniert werden, ist dem zu entgegnen, dass regelmäßig auch zeitversetzte Untersuchungen, falls dies in der gutachtlichen Auseinandersetzung entsprechend begründet wird, ausreichende Rückschlüsse auf den gesundheitlichen Zustand zum rechtlich maßgebenden Zeitpunkt erlauben.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120146.X01Im RIS seit
29.09.2005