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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §7 Abs6;Rechtssatz
Die Materialien zu § 7 Abs. 6 AlVG (RV 414 NR, GP XXII) stellen klar, dass diese Bestimmung nur auf jene Personen anzuwenden ist, deren Aufenthaltsberechtigung an die Beschäftigungsbewilligung als Saisonier nach § 5 Abs. 3 AuslBG gebunden ist und mit dieser endet. Die in § 7 Abs. 6 AlVG enthaltene unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass jemand ab Beendigung seiner Beschäftigung nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und er deshalb vom Bezug von Leistungen nach dem AlVG ausgeschlossen werden kann, kann sich auch sachlicherweise nur auf einen Personenkreis beziehen, bei dem das Fehlen einer Berechtigung zu einem weiteren Inlandaufenthalt tatsächlich vorausgesetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005080019.X02Im RIS seit
23.12.2005Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012