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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/08/0111Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0067 E 3. Oktober 2002 RS 1Stammrechtssatz
Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug (worunter nach dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1959, 2327/58, VwSlg 5144 A/1959, auch das Überstundenentgelt zu verstehen ist) besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt die Regelung der Frage, ob ein Dienstnehmer überhaupt einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen und in welchem Umfang er besteht und wann er fällig ist, sofern keine gesetzliche Grundlage besteht (hier aber: § 10 Arbeitszeitgesetz), einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen (Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ArbSlg. 10.086) dem Ortsgebrauch überlassen (Hinweis E 26. Jänner 1984, 81/08/0211; E 22. Jänner 1991, 89/08/0279).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080110.X01Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013