RS Vwgh 2005/9/7 2002/08/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
AZG §10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/08/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0067 E 3. Oktober 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug (worunter nach dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1959, 2327/58, VwSlg 5144 A/1959, auch das Überstundenentgelt zu verstehen ist) besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt die Regelung der Frage, ob ein Dienstnehmer überhaupt einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen und in welchem Umfang er besteht und wann er fällig ist, sofern keine gesetzliche Grundlage besteht (hier aber: § 10 Arbeitszeitgesetz), einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen (Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ArbSlg. 10.086) dem Ortsgebrauch überlassen (Hinweis E 26. Jänner 1984, 81/08/0211; E 22. Jänner 1991, 89/08/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080110.X01

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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