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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Umstand, dass über den Vorrückungsstichtag der Beamtin kein gesonderter Bescheid ergangen ist, der in der Begründung auch die Tätigkeit und ihren Erfolg in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses berücksichtigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/12/0097), sondern die Feststellung in dem unter den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 DVG 1984 ausgefertigten Ernennungsdekret erfolgte, entspricht nicht dem Gesetz. Dies ändert aber nichts daran, dass der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Ernennungsdekret Bescheidqualität zuzumessen ist und die Rechtskraft dieses Bescheides einer neuen Entscheidung der Sache entgegensteht.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120154.X01Im RIS seit
13.10.2005