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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §49 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH stellt die Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung (und nicht auch schon die Aushändigung einer diese Belehrung enthaltenden Terminkarte) eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste, insbesondere wenn es sich offenbar um einen ersten Kontrolltermin dieser Partei handelt (Hinweise E 11.5.1993, 92/08/0145, E 21.6.2000, 95/08/0302, und E 20.11.2002, 2002/08/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080253.X01Im RIS seit
18.10.2005