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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §111;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0052 E 20. Dezember 2000 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 67 Abs. 10 ASVG in der von der belangten Behörde herangezogenen Fassung ausgesprochen, zu den "den Vertretern auferlegten Pflichten", an deren schuldhafte Verletzung die in der erwähnten Bestimmung vorgesehene Haftung anknüpfe, gehöre - mangels einer dem § 80 Abs. 1 BAO entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift - nicht auch die allgemeine Pflicht der Vertreter gegenüber den Beitragsgläubigern, für die Entrichtung der Beiträge Sorge zu tragen. Anknüpfungspunkt für die persönliche Haftung der im § 67 Abs. 10 ASVG genannten Vertreter sind nach diesem Erkenntnis die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten, insoweit sie gemäß § 111 ASVG in Verbindung mit § 9 VStG gegenüber dem gesetzlichen Vertreter verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sind und ihn daher persönlich treffen und die in § 114 Abs. 2 ASVG sanktionierte Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmeranteile.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080043.X01Im RIS seit
14.10.2005