RS Vwgh 2005/9/7 2002/08/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;

Rechtssatz

Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 46 AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. In diesem Sinne darf die Behörde grundsätzlich auch die Angaben der von der Partei nicht unterfertigten Niederschrift als auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 46 ENr. 24,43,68) bei ihrer Entscheidung verwerten.

Schlagworte

Grundsatz der GleichwertigkeitGrundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080193.X03

Im RIS seit

17.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten