Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 46 AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. In diesem Sinne darf die Behörde grundsätzlich auch die Angaben der von der Partei nicht unterfertigten Niederschrift als auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 46 ENr. 24,43,68) bei ihrer Entscheidung verwerten.
Schlagworte
Grundsatz der GleichwertigkeitGrundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080193.X03Im RIS seit
17.10.2005Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012