RS Vwgh 2005/9/7 2003/08/0169

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25 Abs1;

Rechtssatz

In den Erkenntnissen vom 16.3.1993, 92/08/0115 und vom 25.9.1990, 88/08/0296, hat der VwGH ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Versicherungspflicht begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080169.X02

Im RIS seit

20.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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