RS Vwgh 2005/9/7 2001/12/0052

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs2;
BDG 1979 §48 Abs4;
BDG 1979 §66 Abs1;
BDG 1979 §66 Abs3;
BDG 1979 §78 Abs1 idF 1984/550;
BDG 1979 §78 Abs2;
BDG 1979 §78 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine analoge Anwendung des § 66 Abs. 3 BDG 1979 auf Beamte, die einem kontinuierlichen Schicht- oder Wechseldienstplan unter Einbeziehung der Samstage oder Sonntage unterliegen, kommt nicht in Frage. (Hier: Dem Vorbringen eines Beamten, dass § 66 Abs. 3 BDG 1979 bei anderen Beamten, die im Wechsel- oder Schichtdienst tätig seien, analog angewendet werde, ist zu erwidern, dass er aus der allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise gegenüber anderen Beamten für sich keine Rechte ableiten kann. Die Behörde hat daher zu Recht diesem Beamten, für den ein kontinuierlicher Wechseldienstplan unter Einbeziehung der Samstage und Sonntage gilt, nach Verbrauch seines Erholungsurlaubes vom 25. Oktober 1996 bis 28.Oktober 1996 für den gesetzlichen Feiertag am Samstag, dem 26. Oktober 1996, an dem der Beamte laut Wechseldienstplan unstrittig Ruhetag hatte, keine zusätzlichen Urlaubsstunden gutgeschrieben, gemäß § 78 Abs. 2 BDG 1979 aber auch keine Urlaubsstunden abgezogen.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120052.X03

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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