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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach § 12 GehG/Stmk wird eine Änderung des rechtskräftig festgelegten Vorrückungsstichtages nur in den eigens geregelten Ausnahmefällen (wie des § 12 Abs. 10 GehG/Stmk) zugelassen. Andere Anlassfälle, wie etwa eine Änderung in der Verwendung des Beamten, können nicht dazu führen, unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 GehG/Stmk einen günstigeren Vorrückungsstichtag als früher festzusetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Juni 1978, Zl. 1116/78, VwSlg 9583 A/1978, und vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0078, beide betreffend die nachträgliche Verringerung von Überstellungsverlusten wie etwa durch die spätere Absolvierung eines Studiums; ebenso das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/12/0051, zur späteren Änderung der Rechtslage ohne explizite Übergangsbestimmungen).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120154.X02Im RIS seit
13.10.2005