Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs1Beachte
ebenso Beschl. B529/81 vom gleichen TagLeitsatz
ZPO; Zurückweisung bei Nichteinhaltung der zu einer Mängelbehebung gemäß §85 Abs2 festgesetzten FristSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende, selbst verfaßte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom 26. August 1981, Z MA 64-B 101/81.
Mit Schreiben des VfGH vom 22. Dezember 1981 - zugestellt am 29. Dezember 1981 - wurde die Beschwerdeführerin unter Setzung einer Frist von acht Tagen aufgefordert, gemäß §17 Abs1 VerfGG eine weitere Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen, wobei auf die gemäß §19 Abs3 VerfGG eintretenden Säumnisfolgen hingewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 1981 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Frist für die Vorlage des angefochtenen Bescheides zu verlängern. Dem Mängelbehebungsauftrag ist sie nicht rechtzeitig nachgekommen.
Gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG ist eine Verlängerung der eingeräumten Frist nicht zulässig (vgl. VfSlg. 7929/1976).
Die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist ist sohin ungenützt verstrichen. Die Beschwerde war daher, da sie einem formellen Erfordernis nicht entspricht, zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B528.1981Dokumentnummer
JFT_10179774_81B00528_00