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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PG 1965 §39 Abs1 idF 2002/I/119;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0110 E 22. Oktober 1990 RS 2Hier mit der Ergänzung: Gleiches hat sinngemäß auch für die Sozialversicherungsbeiträge zu gelten. Hier: Ein Übergenuss an Pensionsbezügen liegt nicht vor. Damit fehlt für die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung nach § 39 Abs. 3 PG 1965 aber die rechtliche Grundlage, setzt eine solche Feststellung doch die Verpflichtung zum Ersatz rückforderbarer Leistungen voraus.Stammrechtssatz
Die Lohnsteuer, die auf einen zu Unrecht angewiesenen Bezugsteil entfällt, stellt zwar für die Berechnung des an den Beamten auszuzahlenden Bezuges eine Abzugspost dar, sie mindert aber nicht die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, für Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt. Am Charakter einer zu Unrecht empfangenen Leistung vermag sohin der Umstand, daß der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Vorschrift oder behördlicher Verfügung für Rechnung des Arbeitnehmers die Auszahlung an einen Dritten vorzunehmen hat, nichts zu ändern (Hinweis E 12.5.1980, 966 und 978/79, VwSlg 10122 A/1980).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120090.X02Im RIS seit
29.09.2005Zuletzt aktualisiert am
14.10.2013