Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Die Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 gebührt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auf Grund des Gesetzes. Die Erlassung eines Bescheides ist daher nicht Voraussetzung für das Entstehen aus dieser Norm abgeleiteter Ansprüche eines Beamten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120200.X02Im RIS seit
31.10.2005Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015