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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AlVG 1977 §7 Abs6;Rechtssatz
Das durch die Bestimmungen des § 5 AuslBG, § 18 FrG 1997 und § 7 Abs. 6 AlVG konstituierte System intendiert der Sache nach zu ermöglichen, ausländischen Staatsangehörigen in Wirtschaftsbereichen, in denen kurzfristig Arbeitskräfte benötigt werden, eine befristete Beschäftigungsbewilligung verbunden mit einer ebenso befristeten Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass sich diese Personen nur während, nicht aber auch nach Beendigung dieser Beschäftigung legal in Österreich aufhalten dürfen. Die Bestimmung in § 5 Abs. 3 AuslBG, wonach Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit genießen, dabei zu bevorzugen sind, deutet zwar darauf hin, dass der Personenkreis, dem Beschäftigungsbewilligungen nach § 5 Abs. 3 AuslBG (auch) erteilt werden können, möglicherweise weiter sein könnte, als der soeben beschriebene; die Gesetzesmaterialien zum EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz (RV 414 NR, GP XXII) zeigen aber, dass damit nur Angehörige der neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gemeint sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005080019.X01Im RIS seit
23.12.2005Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012