RS Vwgh 2005/9/7 2002/08/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0148 E 16. Dezember 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Für den Werbungskostenabzug ist ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erforderlich. Aufwendungen, die in Fällen getätigt werden, in denen die Ausübung einer künftigen nichtselbständigen Arbeit, weil von einem künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, sind keine Werbungskosten (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0113; E 22.4.1995, 95/13/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080102.X02

Im RIS seit

18.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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