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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0148 E 16. Dezember 1999 RS 1Stammrechtssatz
Für den Werbungskostenabzug ist ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erforderlich. Aufwendungen, die in Fällen getätigt werden, in denen die Ausübung einer künftigen nichtselbständigen Arbeit, weil von einem künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, sind keine Werbungskosten (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0113; E 22.4.1995, 95/13/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080102.X02Im RIS seit
18.10.2005