RS Vwgh 2005/9/7 2003/08/0141

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §308 Abs3;
ASVG §309;
ASVG §563 Abs11;

Rechtssatz

Das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 309 ASVG in § 563 Abs. 11 ASVG stellt eine planwidrige Lücke dar, die durch die Anwendung des § 309 ASVG in der am 30. Juni 1996 in Geltung stehenden Fassung zu schließen ist (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080141.X02

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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