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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Mit den Fragen, ob der errechnete Überhang des Aktivbezuges gegenüber dem empfangenen Pensionsbezug zu einer Nachzahlung zu führen hätte, ob davon der Pensionsbeitrag in Abzug zu bringen wäre (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 3. Juni 1985, 84/12/0118, und vom 22. März 1995, 94/12/0220), und auf welche Art der Dienstgeber hier seiner Verpflichtung, die Lohnsteuer bzw. die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, nachkommt, hat sich im vorliegenden Fall die Aktivdienstbehörde zu befassen. Der hier belangten Pensionsbehörde fehlt dazu die Zuständigkeit.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120090.X03Im RIS seit
29.09.2005Zuletzt aktualisiert am
14.10.2013