RS Vwgh 2005/9/7 2004/12/0090

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §1;
GehG 1956 §13a;
PG 1965 §39 Abs1 idF 2002/I/119;
PG 1965 §39 Abs2 idF 2002/I/119;
PG 1965 §39 Abs3 idF 2002/I/119;

Rechtssatz

Mit den Fragen, ob der errechnete Überhang des Aktivbezuges gegenüber dem empfangenen Pensionsbezug zu einer Nachzahlung zu führen hätte, ob davon der Pensionsbeitrag in Abzug zu bringen wäre (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 3. Juni 1985, 84/12/0118, und vom 22. März 1995, 94/12/0220), und auf welche Art der Dienstgeber hier seiner Verpflichtung, die Lohnsteuer bzw. die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, nachkommt, hat sich im vorliegenden Fall die Aktivdienstbehörde zu befassen. Der hier belangten Pensionsbehörde fehlt dazu die Zuständigkeit.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120090.X03

Im RIS seit

29.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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