RS Vwgh 2005/9/7 2003/08/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §23 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0007 E 26. Mai 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 23 Abs. 5 BSVG findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (Hinweis E 13.4.1999, 97/08/0031, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080229.X01

Im RIS seit

14.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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