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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0251Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0047 E 15. März 2005 RS 3Stammrechtssatz
Ein Arbeitsloser ist zwar grundsätzlich verpflichtet, jedes Verhalten zu unterlassen, das objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln, dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Zuweisung zur Maßnahme als rechtswidrig erweist (Hinweis E 21. April 2004, 2001/08/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080229.X01Im RIS seit
20.10.2005