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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §75 Abs2;Rechtssatz
Dem Gesetz (PG 1965; BDG 1979) lässt sich nicht entnehmen, dass ein auf Grund eines Antrages eines Beamten (allenfalls) anhängiges Verfahren betreffend die Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte oder dessen amtswegige Einleitung sowie (in beiden Fällen) dessen rechtskräftiger Abschluss im Hinblick auf seine möglichen Auswirkungen der Durchführung des Ruhegenussbemessungsverfahrens zwingend voranzugehen hätte oder darüber zumindest gleichzeitig zu entscheiden wäre und in der Nichteinhaltung dieser Verfahrensabfolge eine Verletzung subjektiver Rechte des Beamten läge.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120220.X02Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013