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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Befolgung des Dienstauftrages, mit dem der Beschwerdeführer voräufig mit der näher bezeichneten Stelle eines Wachkommandanten (Bewertung E2a/2, Dienstgruppe A/2) betraut worden war, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2004, Zl. 99/12/0096, mwN) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände sein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der sich selbst als klaglos gestellt ansehende Beschwerdeführer mittlerweile einen neuen seiner Einstufung unstrittig entsprechenden Arbeitsplatz (Bewertung E2a/6) zugewiesen erhalten hat und bezugsrechtliche Fragen auch aus den davor liegenden Zeiträumen nie einen Gegenstand dieses Verfahrens gebildet haben. Auch sonst sind keine fortdauernden Beeinträchtigungen rechtlicher Interessen des Beschwerdeführers erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120169.X01Im RIS seit
20.10.2005