RS Vwgh 2005/9/7 2005/08/0019

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E05204000
E3R E05204020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
AlVG 1977 §7 Abs6;
ARB3/80 Art3 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
AuslBG §5;

Rechtssatz

Auf Grund des Diskriminierungsverbots des Art. 3 Abs. 1 ARB3/80 dürfen Ansprüche auf Leistungen im Rahmen der VO (EWG) 1408/71 (somit auch Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit) nicht von strengeren Anforderungen abhängig gemacht werden als im Falle von österreichischen Staatsbürgern. Genau das sieht § 7 Abs. 6 AlVG aber vor, indem er ausländische (daher auch türkische) Staatsangehörige, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG beschäftigt sind, durch die unwiderlegliche Vermutung, dass diese dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, ungeachtet des Bestehens der Arbeitslosenversicherungspflicht während dieser Beschäftigung, vom Bezug von Geldleistungen nach dem AlVG ausschließt, ohne danach zu differenzieren, ob diese Personen nach Beendigung der anwartschaftsbegründenden Beschäftigung berechtigt sind, sich im Inland aufzuhalten und hier auch einer Beschäftigung nachzugehen. [Hier: Beide Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer vor (vgl. § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG), sodass er durch die Bestimmung des § 7 Abs. 6 AlVG in einer Art. 3 Abs. 1 ARB3/80 widersprechenden Weise diskriminiert wird. § 7 Abs. 6 AlVG muss daher wegen Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht im Falle des Beschwerdeführers unangewendet bleiben.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080019.X04

Im RIS seit

23.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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