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E2D Assoziierung TürkeiNorm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;Rechtssatz
Auf Grund des Diskriminierungsverbots des Art. 3 Abs. 1 ARB3/80 dürfen Ansprüche auf Leistungen im Rahmen der VO (EWG) 1408/71 (somit auch Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit) nicht von strengeren Anforderungen abhängig gemacht werden als im Falle von österreichischen Staatsbürgern. Genau das sieht § 7 Abs. 6 AlVG aber vor, indem er ausländische (daher auch türkische) Staatsangehörige, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG beschäftigt sind, durch die unwiderlegliche Vermutung, dass diese dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, ungeachtet des Bestehens der Arbeitslosenversicherungspflicht während dieser Beschäftigung, vom Bezug von Geldleistungen nach dem AlVG ausschließt, ohne danach zu differenzieren, ob diese Personen nach Beendigung der anwartschaftsbegründenden Beschäftigung berechtigt sind, sich im Inland aufzuhalten und hier auch einer Beschäftigung nachzugehen. [Hier: Beide Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer vor (vgl. § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG), sodass er durch die Bestimmung des § 7 Abs. 6 AlVG in einer Art. 3 Abs. 1 ARB3/80 widersprechenden Weise diskriminiert wird. § 7 Abs. 6 AlVG muss daher wegen Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht im Falle des Beschwerdeführers unangewendet bleiben.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005080019.X04Im RIS seit
23.12.2005Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012