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63/03 VertragsbedienstetengesetzNorm
DVG 1984 §2 Abs6 idF 2002/I/119;Rechtssatz
Der nunmehr in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer war bis zu seiner mit Ablauf des 31. März 2002 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in seiner Eigenschaft als Kommandant des Jägerbataillons 19 im Bereich der nachgeordneten Dienstbehörde "Korpskommando I" verwendet worden. Dieses Korpskommando hat - nach Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand - durch die Erlassung der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung, BGBl. II Nr. 492/2002, am 1. Jänner 2003 ihre Eigenschaft als nachgeordnete Dienstbehörde verloren. In Ansehung von im Aktivstand verbliebenen Angehörigen des Jägerbataillons 19 ist ihr als Dienstbehörde jene Behörde nachgefolgt, zu der die Dienststelle Jägerbataillon 19 auf Grund der Organisationsvorschriften in der Folge gehört hat. Es liegt nahe, dass es sich dabei um das in § 1 lit. a der eben zitierten Verordnung genannte Kommando Landstreitkräfte gehandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die zuletzt genannte nachgeordnete Dienstbehörde auch in Ansehung der in § 2 Abs. 6 erster Satz DVG genannten Zuständigkeiten dem Korpskommando I nachgefolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120206.X02Im RIS seit
13.10.2005