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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach der mit der 49. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 294/1990, eingefügten Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 11 ASVG sind Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i ASVG), die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, vollversichert, wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt wird, d.h. wenn sie nicht auf Grund dieser Tätigkeit schon nach § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 oder nach § 4 Abs. 1 Z. 2 ASVG vollversichert sind. Ein (Pflicht-)Praktikum wird demnach einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestellt, ohne dass es auf die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme des Praktikanten oder die Entgeltlichkeit der Tätigkeit (Hinweis E 30.5.2001, 96/08/0384) ankäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080123.X01Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008