RS Vwgh 2005/9/7 2001/08/0123

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs1 Z11;
ASVG §4 Abs1 Z2;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §8 Abs1 Z3 lith;
ASVG §8 Abs1 Z3 liti;

Rechtssatz

Nach der mit der 49. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 294/1990, eingefügten Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 11 ASVG sind Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i ASVG), die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, vollversichert, wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt wird, d.h. wenn sie nicht auf Grund dieser Tätigkeit schon nach § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 oder nach § 4 Abs. 1 Z. 2 ASVG vollversichert sind. Ein (Pflicht-)Praktikum wird demnach einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestellt, ohne dass es auf die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme des Praktikanten oder die Entgeltlichkeit der Tätigkeit (Hinweis E 30.5.2001, 96/08/0384) ankäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080123.X01

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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