RS Vwgh 2005/9/7 2003/08/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0017 E 27. Juli 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bildet einen Wiederaufnahmegrund (Hinweis E 19.4.1994, 90/07/0124). Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gegeben sind (Hinweis E 25.10.1994, 93/08/0123; E 18.5.1994, 93/09/0226).

Schlagworte

Sachverständigengutachten Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080093.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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