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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die entsprechend der Zustellverfügung erfolgende Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil kein Fall des § 7 ZustG vorliegt (vgl. E 24. März 1997, Zl. 96/19/3054, dessen Aussagen auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 Gültigkeit besitzen, weil (auch) nach § 7 Abs. 1 ZustG in dieser Fassung die Heilung eines Zustellmangels darin liegt, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des § 2 Z. 1 ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt nach wie vor kein Fall des § 7 ZustG vor). (Hier infolge Wirkungslosigkeit der Zustellung von Unterlagen Verletzung des Parteiengehörs.)
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelVerfahrensbestimmungen BerufungsbehördeVertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenProzeßvollmachtBesondere Rechtsgebiete DienstrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120212.X03Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
25.08.2009