RS Vwgh 2005/9/7 2004/12/0212

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ZPO §30 Abs2;
ZustG §2 Z1 idF 2004/I/010;
ZustG §7 Abs1 idF 2004/I/010;
ZustG §7 Abs2 idF 2004/I/010;

Rechtssatz

Die entsprechend der Zustellverfügung erfolgende Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil kein Fall des § 7 ZustG vorliegt (vgl. E 24. März 1997, Zl. 96/19/3054, dessen Aussagen auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 Gültigkeit besitzen, weil (auch) nach § 7 Abs. 1 ZustG in dieser Fassung die Heilung eines Zustellmangels darin liegt, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des § 2 Z. 1 ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt nach wie vor kein Fall des § 7 ZustG vor). (Hier infolge Wirkungslosigkeit der Zustellung von Unterlagen Verletzung des Parteiengehörs.)

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelVerfahrensbestimmungen BerufungsbehördeVertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenProzeßvollmachtBesondere Rechtsgebiete DienstrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120212.X03

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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