RS Vwgh 2005/9/7 2005/12/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;

Rechtssatz

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift selbst einräumt, ist die angefochtene Erledigung durchaus geeignet, zu Missverständnissen betreffend ihre Bescheidqualität Anlass zu bieten. Insbesondere fehlt es an der einer obersten Administrativbehörde wohl zusinnbaren Klarstellung, dass mit der angefochtenen Erledigung lediglich die Bekanntgabe der Rechtsansicht der belangten Behörde, der Antrag sei unzulässig, beabsichtigt war. Im Hinblick auf diese Missverständlichkeit, welche nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers lag, konnte diesem nicht das Risiko zugemutet werden, die angefochtene Erledigung, deren Bescheidcharakter auf Grund der aufgezeigten Missverständlichkeit zweifelhaft war, unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. In einem solchen Fall kann die in Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden. Es liegt keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als obsiegende Partei im Sinne der §§ 47 Abs. 2 Z. 2 VwGG verstanden werden. Da es auch nicht zu einer Aufhebung der in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. Es war daher auszusprechen, dass ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat (vgl. hiezu auch den zum Fall einer fehlenden Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung infolge einer zur Unleserlichkeit verkümmerten Unterschrift ergangenen hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, sowie zum Fall eines mangels gehöriger Genehmigung "nichtigen" Bescheides den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2002, Zl. 2002/12/0264).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120141.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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