RS Vwgh 2005/9/7 2003/08/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Für die Zurechnung prozessualen Handelns vor der Behörde zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtsubjekt ist, muss das Vertretungsverhältnis der Behörde gegenüber ausdrücklich offen gelegt werden, also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 2. Aufl., E 53 zu § 10 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080108.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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