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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Rechtssatz
Für die Zurechnung prozessualen Handelns vor der Behörde zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtsubjekt ist, muss das Vertretungsverhältnis der Behörde gegenüber ausdrücklich offen gelegt werden, also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 2. Aufl., E 53 zu § 10 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080108.X01Im RIS seit
20.10.2005