RS Vwgh 2005/9/7 2002/12/0129

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Beamte begehrt, dass die Dienstbehörde die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Landesschulrat geäußerten Kritik am Unterricht des Beamten (die Gegenstand einer erfolglos gebliebenen strafgerichtlichen Anzeige durch den Beamten sowie eines von ihm gegen den Bund erfolglos angestrengten Amtshaftungsverfahrens war) beurteilen, das im Amtshaftungsverfahren im Auftrag des Gerichtes erstattete Gutachten des Sachverständigen überprüfen und darüber in Form eines Feststellungsbescheides absprechen möge. Das Begehren ist (jedenfalls soweit es die Kritik betrifft) vor dem Hintergrund und im Rahmen der letztlich erfolglos gebliebenen Bemühungen des Beamten, die Strafgerichte damit zu befassen bzw. eine für ihn günstige Entscheidung im Amtshaftungsprozess zu erreichen, zu sehen. Der (aus der Sicht des Beamten) negative Ausgang gerichtlicher Verfahren begründet im Beschwerdefall keine Befugnis der Dienstbehörde, über eine derartige Angelegenheit auf Verlangen des Beamten in einem dienstbehördlichen Verfahren in Form eines Feststellungsbescheides abzusprechen; dies gilt auch für die Überprüfung des Gutachtens eines im Amtshaftungsverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen. Das Fehlen diesbezüglicher Überprüfungsbefugnisse der Dienstbehörde ist offenkundig, so dass es sich im Beschwerdefall um ein absurdes Begehren handelte, das schon deshalb keine Entscheidungspflicht auslöste (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluss vom 28. Mai 1997, Zlen. 97/12/0149, 0150).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120129.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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