RS Vwgh 2005/9/7 2004/08/0181

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wie der VwGH im E 29.6.1999, 94/08/0127, ausgeführt hat, können Einkünfte, die von einer Erwerbstätigkeit herrühren, welche keine Versicherungspflicht begründet, zur Bemessung der Beitragsgrundlage nicht herangezogen werden (Hinweis E 21.4.2004, 2000/08/0205). Führen mehrere Tätigkeiten zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG, so ist bei der Bemessung der Beitragsgrundlage auf jene Erwerbstätigkeiten abzustellen, die die Pflichtversicherung in dem Bereich, für den die Beitragsgrundlage festzustellen ist, nach sich ziehen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 GSVG (arg.: " ...

Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ... unterliegen ... ") und andererseits daraus, dass bei der Hinzurechnung gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG auf den Durchschnitt der Monate "der Erwerbstätigkeit" abgestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080181.X01

Im RIS seit

14.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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