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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs1;Rechtssatz
Wie der VwGH im E 29.6.1999, 94/08/0127, ausgeführt hat, können Einkünfte, die von einer Erwerbstätigkeit herrühren, welche keine Versicherungspflicht begründet, zur Bemessung der Beitragsgrundlage nicht herangezogen werden (Hinweis E 21.4.2004, 2000/08/0205). Führen mehrere Tätigkeiten zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG, so ist bei der Bemessung der Beitragsgrundlage auf jene Erwerbstätigkeiten abzustellen, die die Pflichtversicherung in dem Bereich, für den die Beitragsgrundlage festzustellen ist, nach sich ziehen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 GSVG (arg.: " ...
Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ... unterliegen ... ") und andererseits daraus, dass bei der Hinzurechnung gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG auf den Durchschnitt der Monate "der Erwerbstätigkeit" abgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080181.X01Im RIS seit
14.10.2005