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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Sowohl beim verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren, bei dem es sich um ein rechtlich selbstständiges Verfahren handelt (vgl. E 21. August 2001, Zl. 2001/01/0057), als auch bei der Rechtsangelegenheit betreffend die Einstellung der Bezüge des Bf (Lehrers) handelt es sich um vom hier gegenständlichen Berufungsverfahren verschiedene Angelegenheiten. Im vorliegenden Fall liegt auch keine Parteienerklärung vor, die so gedeutet werden kann, dass auch das Berufungsverfahren von der Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes erfasst sein soll. Vielmehr hat der Lehrer allfällige Unklarheiten auf Grund der Berufung des Rechtsanwaltes auf eine Vollmacht gemäß § 30 Abs. 2 ZPO im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwGH mit einem Schreiben ausdrücklich klargestellt, dass die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht nur das Verfahren vor dem VwGH betroffen habe. Die Berufungsbehörde durfte daher keinesfalls ohne weitere Erhebungen davon ausgehen, dass der Lehrer dem Rechtsanwalt auch für das hier gegenständliche Berufungsverfahren bevollmächtigt hat.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelVertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungProzeßvollmachtIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120212.X02Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
25.08.2009