RS Vwgh 2005/9/7 2004/12/0212

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §37;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;
ZPO §30 Abs2;

Rechtssatz

Sowohl beim verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren, bei dem es sich um ein rechtlich selbstständiges Verfahren handelt (vgl. E 21. August 2001, Zl. 2001/01/0057), als auch bei der Rechtsangelegenheit betreffend die Einstellung der Bezüge des Bf (Lehrers) handelt es sich um vom hier gegenständlichen Berufungsverfahren verschiedene Angelegenheiten. Im vorliegenden Fall liegt auch keine Parteienerklärung vor, die so gedeutet werden kann, dass auch das Berufungsverfahren von der Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes erfasst sein soll. Vielmehr hat der Lehrer allfällige Unklarheiten auf Grund der Berufung des Rechtsanwaltes auf eine Vollmacht gemäß § 30 Abs. 2 ZPO im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwGH mit einem Schreiben ausdrücklich klargestellt, dass die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht nur das Verfahren vor dem VwGH betroffen habe. Die Berufungsbehörde durfte daher keinesfalls ohne weitere Erhebungen davon ausgehen, dass der Lehrer dem Rechtsanwalt auch für das hier gegenständliche Berufungsverfahren bevollmächtigt hat.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelVertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungProzeßvollmachtIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120212.X02

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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