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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0115 E 26. Jänner 2005 RS 3Stammrechtssatz
Mit dem untrennbaren Abspruch über zeitabhängige Rechte des (Aktiv-)Dienstverhältnisses und des Ruhestandsverhältnisses nahm die Behörde zu Unrecht eine Zuständigkeit in Anspruch, über die Berücksichtigung des Karenzurlaubes auch im Hinblick auf den Ruhegenuss abzusprechen, womit sie diesen Spruchabschnitt mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastete. Dies deshalb, weil nach § 22a Abs. 3 erster Satz Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) u.a. § 75a BDG 1979 nicht gilt, § 25 Abs. 4a BB-SozPG seinem Inhalt nach eine Ausnahme gegenüber § 22a Abs. 3 zweiter Satz BB-SozPG verfügt, zu den zeitabhängigen Rechten auch die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gehört (siehe dazu § 6 Abs. 2 PG 1965), die für die Ruhegenussbemessung relevant ist, und dieser Spruchabschnitt keine Trennung zulässt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120016.X03Im RIS seit
29.09.2005