RS Vwgh 2005/9/7 2005/12/0016

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
BB-SozPG 1997 §22a Abs3 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4a idF 2003/I/071;
BDG 1979 §75a;
PG 1965 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0115 E 26. Jänner 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Mit dem untrennbaren Abspruch über zeitabhängige Rechte des (Aktiv-)Dienstverhältnisses und des Ruhestandsverhältnisses nahm die Behörde zu Unrecht eine Zuständigkeit in Anspruch, über die Berücksichtigung des Karenzurlaubes auch im Hinblick auf den Ruhegenuss abzusprechen, womit sie diesen Spruchabschnitt mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastete. Dies deshalb, weil nach § 22a Abs. 3 erster Satz Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) u.a. § 75a BDG 1979 nicht gilt, § 25 Abs. 4a BB-SozPG seinem Inhalt nach eine Ausnahme gegenüber § 22a Abs. 3 zweiter Satz BB-SozPG verfügt, zu den zeitabhängigen Rechten auch die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gehört (siehe dazu § 6 Abs. 2 PG 1965), die für die Ruhegenussbemessung relevant ist, und dieser Spruchabschnitt keine Trennung zulässt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120016.X03

Im RIS seit

29.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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