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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z11;Rechtssatz
Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Z. 11 ASVG (1277 BlgNR XVII. GP, 14) zeigen, dass mit dieser Bestimmung die je nach Ausgestaltung des Praktikums auftretenden Probleme in Bezug auf die Pflichtversicherung beseitigt werden sollten, und zwar in der Weise, dass grundsätzlich das Pflichtpraktikum die Vollversicherungspflicht begründet. Ob Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen auf Grund ihres Pflichtpraktikums als Heimpraxis im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 11 ASVG (und die Eltern, oder ein Elternteil als Dienstgeber in Frage kommen) oder der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 2 BSVG unterliegen, ist nach dem die Ausnahme von der Vollversicherung regelnden § 5 Abs. 1 Z. 1 ASVG zu beurteilen, denn auch die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 11 ASVG steht unter dem Vorbehalt, dass "die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherungspflicht ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet" (§ 4 Abs. 1 (Einleitung) ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080123.X02Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008