Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0021 E 29. März 2000 VwSlg 15385 A/2000 RS 3 (hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Aus § 13a Abs 2 vorletzter Satz GehG lässt sich - auch nicht in Verbindung mit dem letzten Satz - mangels einer eindeutigen Anordnung keine Ermächtigung zur Ausstellung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises ableiten, der als Exekutionstitel die Erlassung eines Leistungsbescheides überflüssig machen würde. § 13 a Abs 3 GehG weist vor dem Hintergrund dieses Inhaltes der letzten beiden Sätze des § 13 a Abs 2 GehG einen überschießenden Wortlaut auf und bezieht sich im Ergebnis nur auf den in § 13a Abs 2 erster Satz GehG geregelten Abzugsfall: Damit stellt er den Rechtsbehelf des Beamten gegen einen von ihm als unzulässig angesehenen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug vor, der eine Klage nach Art 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ausschließt (vgl zu diesem Ausschluss der Klagemöglichkeit nach Art 137 B-VG VfSlg 7110 und 7127, beide aus 1973). Erst wenn im Feststellungsverfahren nach § 13a Abs 3 GehG rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des Einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Art 137 B-VG einklagen (sogenannte Liquidierungsklage). Im Beschwerdefall treffen daher die unter dem Gesichtspunkt des Art 11 Abs 2 B-VG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 13a Abs 3 GehG nicht zu, weil diese Regelung keine (vom ALLGEMEINER STANDARD abweichende) Sonderbestimmung enthält.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120206.X03Im RIS seit
13.10.2005